Abnahme nach § 19 (3) StVZO:
Voraussetzung: Technisches Gutachten oder eine ABE liegt vor.
Anwendungsbeispiele:
Umrüstung auf andere Rad-/Reifenkombinationen oder Rad-/Reifengrößen
Veränderungen am Fahrwerk z.B. bei Tieferlegungsfedern, Gewindefahrwerken, elektronische Tieferlegungen
Anbau von Spoilern, Seitenschwellern etc.
Nachweis
Der erteilte Nachweis muss im Fahrzeug mitgeführt werden, eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
Achtung:
In vielen Gutachten ist die Abnahme nach §19 (3) nur in Verbindung mit Serienkomponenten möglich.
Beispiel:
Ein Gewindefahrwerk ist z.B. nur mit den serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen über eine Abnahme nach §19 (3) einzutragen.
Für diese Situationen und bei nicht vorhandenen Gutachten bieten wir Ihnen nach Prüfung von Möglichkeit und technischen Unterlagen eine Abnahme
nach §21 in unserem Hause an.